Auf Gesuch der Klägerin erteilte der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 9'000.--. Der Beklagte macht im Rekurs-verfahren geltend, dem Abschreibungsentscheid komme materielle Rechtskraft zu, weil durch den Klagerückzug auf die Forderung verzichtet worden sei, die Klägerin bestreitet dies. Aus den Erwägungen: 5.3.2. Im Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage der materiellen Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts sei, sofern der zu beurteilende An-spruch auf Bundesrecht beruhe.