272 SchKG). Das ist aber in Kauf zu nehmen, nachdem mit dem 1994 eingeführten Einspracherecht die Rechtsstellung des Schuldners verbessert wer-den sollte (vgl. Rudolf Ottomann, Der Arrest, ZSR 115 [1996] 1. HB, S. 254 f.). Wird das Vor-liegen neuen Vermögens im summarischen Arrestverfahren verneint, hat der Gläubiger im-mer noch die Möglichkeit, im Arrestprosequierungsverfahren nachzuweisen, dass neues Vermögen vorhanden ist. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 31. März 2005 (SK 05 3) |