SchKG um zwei verschiedene Verfahren han-delt. Wird die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Arresteinspracheverfahren zugelassen, wird tatsächlich zu Lasten des Gläubigers in Kauf genommen, dass die mit dem Arrest bezweckte Sicherung am Fehlen neuen Vermögens scheitert, obschon später, in der anschliessenden Betreibung, das Verfahren gemäss Art. 265a SchKG zum Ergebnis führen kann, dass durchaus neues Vermögen vorliegt; denn der Entscheid des Arrestrichters über das neue Vermögen bindet den Rechtsöffnungsrichter nicht (Brönnimann, a.a.O., S. 269 und N 31; Stoffel, a.a.O., N 19 zu Art. 272 SchKG).