Der Klägerin wurde im Rahmen des Arresteinspra-cheverfahrens Gelegenheit geboten, zur Einsprache des Beklagten Stellung zu nehmen. Sie hat denn auch am 10. Dezember 2004 eine Vernehmlassung eingereicht, so dass das recht-liche Gehör der Klägerin im Arresteinspracheverfahren vollumfänglich gewahrt wurde. Unzu-treffend ist, dass der Amtsgerichtspräsident den Arrestbefehl erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG hätte aufheben dürfen. Eine ent-sprechende gesetzliche Vorschrift besteht nicht. Zu beachten ist, dass es sich beim Arrest-verfahren und beim Verfahren nach Art. 265a SchKG um zwei verschiedene Verfahren han-delt.