Sie habe die Bestimmungen des Art. 265a Abs. 4 SchKG missachtet, wonach sie ihr für die Feststellung des neuen Vermögens den ordentlichen Prozessweg hätte ermöglichen müssen. Ein Arrestbefehl könne erst dann auf-gehoben werden, wenn das Verfahren auf dem ordentlichen Prozessweg ausgeschöpft sei und der Entscheid über das fehlende neue Vermögen in Rechtskraft erwachsen sei. Der Ar-restbefehl hätte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einleitung der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG aufgehoben werden dürfen. 6.3. Diese Ausführungen treffen nicht zu. Der Klägerin wurde im Rahmen des Arresteinspra-cheverfahrens Gelegenheit geboten, zur Einsprache des Beklagten Stellung zu nehmen.