272 SchKG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident die vom Beklagten erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens geprüft hat. 6.2. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe es ihr nicht ermöglicht, sich eingehend mit der Vermögenssitu-ation des Beklagten auseinanderzusetzen. Sie habe die Bestimmungen des Art. 265a Abs. 4 SchKG missachtet, wonach sie ihr für die Feststellung des neuen Vermögens den ordentlichen Prozessweg hätte ermöglichen müssen.