Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der Schuldner sei berechtigt, bereits im Ar-resteinspracheverfahren, das der Betreibung vorangehe, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens zu erheben. Der Arrestrichter habe vorfrageweise über das neue Vermögen zu entscheiden, damit der Schutz, den das Gesetz dem Schuldner mit der Einrede des man-gelnden neuen Vermögens gewähren wolle, nicht erst ab dem ordentlichen Entscheid über das Vorliegen oder Fehlen neuen Vermögens greife. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Das Gesetz enthält diesbezüglich keine Regelung.