Das entsprechende Gesuch hat sie erst im Zeitpunkt gestellt, als sie sich zum Rechtsöffnungsgesuch vor der Amtsgerichtspräsidentin vernehmen liess. Dieses Gesuch erfolgte unter vollstreckungsrechtlichen Gründen verspätet, weshalb es dem Gericht verwehrt ist, die von der Beklagten vorgebrachte Einwendung zu berücksichtigen. In Abweisung des Rekurses ist demnach der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin zu bestätigen und den Klägern die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. April 2005 (SK 05 24) |