In diesem Fall ist mit dem Inkasso der Steuerforderung (Bezugsverfahren) zuzuwarten, und es ist die Haftungsverfügung zu erstellen. Unterlässt es der Steuerschuldner rechtzeitig ein Gesuch zu stellen, steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung - soweit die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 SchKG erfüllt sind - nichts im Wege. Die Beklagte vermag sich im Rechtsöffnungsverfahren auf keine rechtskräftige Haftungsverfügung nach § 17 Abs. 2 aStG zu stützen. Das entsprechende Gesuch hat sie erst im Zeitpunkt gestellt, als sie sich zum Rechtsöffnungsgesuch vor der Amtsgerichtspräsidentin vernehmen liess.