Wird das Gesuch um Haftungsverfügung aber - wie vorliegend von der Beklagten - erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mit der Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch gestellt, ist dieses für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich. Wäre dem nicht so, müsste er das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erstellung der Haftungsverfügung sistieren, was nicht zulässig wäre (LGVE 1993 I Nr. 31). Einer sofortigen Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs stände entgegen, dass sich die Kläger auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen und die beklagte Partei den Nachweis der erfolgten Haftungsverfügung nicht erbringen kann.