Im Rechtsöffnungsverfahren hat die beklagte Partei den Nachweis zu erbringen, dass das Steueramt eine Haftungsverfügung vorgenommen hat. Dieses ist gesetzlich verpflichtet, auf entsprechendes Gesuch hin tätig zu werden und mit dem Bezugs- inkl. Vollstreckungsverfahren bis zur Gesuchsbeantwortung (Erstellen der Haftungsverfügung) zuzuwarten. Wird das Gesuch um Haftungsverfügung aber - wie vorliegend von der Beklagten - erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mit der Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch gestellt, ist dieses für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich.