verlangt werden. Ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger bereits mit dem Einreichen der Steuererklärung die Haftungsverfügung verlangen kann, bleibt bis zur Rechnungsstellung nach rechtskräftig erfolgter Veranlagung, evtl. bis zur Mahnung (§ 192 Abs. 4 StG) sehr viel Zeit für die Gesuchseinreichung. Sobald jedoch das Rechtsöffnungsgericht angerufen wird, hat dieses bei erfüllten Voraussetzungen die Rechtsöffnung zu erteilen. Im Rechtsöffnungsverfahren hat die beklagte Partei den Nachweis zu erbringen, dass das Steueramt eine Haftungsverfügung vorgenommen hat.