SchKG die Voraussetzungen für eine rechtskräftige Veranlagung und für den Steuerbezug (z.B. die vorausgegangene Mahnung nach § 192 Abs. 4 StG) erfüllt sein müssen. Dem steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren für natürliche Personen (§§ 8-62 sowie 124-188 StG) folgt das Bezugsverfahren (§§ 189-207 StG). In all diesen Verfahrensstadien kann die Erstellung einer Haftungsverfügung von Ehegatten in ungetrennt lebender Ehe gemäss § 20 StG (resp. § 17 aStG) verlangt werden.