Es ist demnach davon auszugehen, dass das Erstellen einer Haftungsverfügung im steuerrechtlichen Verfahren jederzeit beantragt werden kann. Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Rechtsauffassung für das Vollstreckungs- und damit für das Rechtsöffnungsverfahren nach sich zieht. Das Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des SchKG und den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung. Das Steuergesetz ist nur insoweit massgebend, als im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG die Voraussetzungen für eine rechtskräftige Veranlagung und für den Steuerbezug (z.B. die vorausgegangene Mahnung nach § 192 Abs. 4 StG) erfüllt sein müssen.