3.4. § 17 Abs. 2 aStG, welche die Rechtsgrundlage für das Erstellen einer sog. Haftungsverfügung bildet, sagt in seinem Wortlaut nichts darüber aus, bis zu welchem Zeitpunkt diese Verfügung zu beantragen ist. Es ist bloss die Rede davon, dass der entsprechende Nachweis zu erbringen ist. Auch dem Luzerner Steuerbuch, das die Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung enthält, ist kein Hinweis betreffend den Zeitpunkt für die Gesuchseinreichung zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Erstellen einer Haftungsverfügung im steuerrechtlichen Verfahren jederzeit beantragt werden kann.