Dabei ist davon auszugehen, dass in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gemäss § 17 Abs. 1 aStG (in Kraft bis 31.12.2000) solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann jedoch ein Ehegatte den Nachweis erbringen, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem andern Ehegatten zuzurechnen sind. In diesem Fall haftet er höchstens für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils. (¿) 3.4. § 17 Abs. 2 aStG, welche die Rechtsgrundlage für das Erstellen einer sog. Haftungsverfügung bildet, sagt in seinem Wortlaut nichts darüber aus, bis zu welchem Zeitpunkt diese Verfügung zu beantragen ist.