80 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 SchKG). Wie bereits vor der Amtsgerichtspräsidentin macht die Gesuchstellerin einzig geltend, gestützt auf die von ihr beim Steueramt Ufhusen am 10. Dezember 2004 beantragte Haftungsverfügung hafte sie nicht für den gesamten Steuerbetrag. 3.3. Zu prüfen ist, ob den Klägern gegen die Beklagte für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 im Betrag von Fr. 8'454.15 gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gemäss § 17 Abs. 1 aStG (in Kraft bis 31.12.2000) solidarisch für die Gesamtsteuer haften.