Die Beklagte beantragt die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, weil sie das Steueramt um Erlass einer Haftungsverfügung nach Art. 17 Abs. 2 aStG (anteilsmässige Beschränkung der Haftung für die Steuerschuld) ersucht habe. Aus den Erwägungen 3.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sich die Kläger mit der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 3. April 2003 i.V.m. der Anerkennung im Einspracheverfahren vom 30. Juni 2003 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen können. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides ergibt denn auch, dass die Vorinstanz zu Recht von einem definitiven Rechtsöffnungstitel der Kläger ausgegangen ist (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff.