844 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft S. 21 Ziff. V.4 lit. f). Die Beklagte vermag im Übrigen auch nicht glaubhaft zu machen, dass die Parteien andere als die von der Klägerin urkundlich ausgewiesenen Kündigungsmodalitäten und Fälligkeitstermine vereinbart hätten. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 14. März 2005 (SK 05 16) |