Regierungsrates des Kantons Luzern zum Entwurf eines neuen EGZGB vom 5.5.2000 [B 55], S. 20 f. Ziff. V.4 lit. f). Eine Übergangsregelung, wonach diese Bestimmung noch für die unter dem alten Recht begründeten Schuldverhältnisse weiterhin Bestand haben soll, wurde nicht getroffen, weshalb vorliegend das neue Recht zur Anwendung kommt (vgl. §§ 110 f. EGZGB), welches eine solche zwingende Kündigungsvorschrift nicht mehr vorsieht (vgl. Botschaft S. 20 f. Ziff. V.4 lit. f). Unter dem neuen Recht richten sich die Kündigungsmodalitäten nach dem Parteiwillen, subsidiär greift die dispositive Regelung nach Art. 844 Abs. 1 ZGB (vgl. Botschaft S. 21 Ziff.