Mit Schreiben vom 8. April 2004 kündigte die Klägerin die Kreditvereinbarung vom 20. März 2002/10. April 2002 sowie die Schuldbriefforderung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2004, womit die Kreditforderung und auch die Schuldbriefforderung auf diesen Zeitpunkt hin fällig wurden. Die von der Beklagten zitierte Bestimmung von § 107 aEGZGB, wonach Schuldbriefe von Gläubiger und Schuldner nur je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender sechsmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden können, auch wenn eine kürzere oder längere Vertragsdauer vereinbart war, wurde mit Inkrafttreten des neuen EGZGB per 1. Januar 2002 aufgehoben (vgl. Botschaft des