Gestützt auf die Kreditvereinbarung zwischen den Parteien vom 20. März 2002/10. April 2002, welche durch den genannten Schuldbrief sichergestellt wird, ist die Klägerin berechtigt, die Kreditvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Voranzeigefrist von 90 Kalendertagen zu kündigen. Mit Schreiben vom 8. April 2004 kündigte die Klägerin die Kreditvereinbarung vom 20. März 2002/10. April 2002 sowie die Schuldbriefforderung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2004, womit die Kreditforderung und auch die Schuldbriefforderung auf diesen Zeitpunkt hin fällig wurden.