Auch diese Rüge der Beklagten ist unbegründet. Entgegen ihrer Darstellung wurde bei der Errichtung des Schuldbriefes vom 24. Juli 1989 keine Kündigungsmodalität im Sinne von § 107 aEGZGB mittels öffentlicher Urkunde vereinbart. Aus dem Wertpapier geht hervor, dass die Schuld gemäss separater Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verzinsen und zurückzuzahlen ist. Gestützt auf die Kreditvereinbarung zwischen den Parteien vom 20. März 2002/10. April 2002, welche durch den genannten Schuldbrief sichergestellt wird, ist die Klägerin berechtigt, die Kreditvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Voranzeigefrist von 90 Kalendertagen zu kündigen.