Aus den Erwägungen: Die Beklagte rügt zudem sinngemäss, die Forderung sei nicht fällig gewesen. Massgebend für die Kündigungsmodalitäten sei der Zeitpunkt der Begründung des Namenschuldbriefes, welcher vor dem Jahre 2002 gewesen sei. Aus diesem Grund und weil die damals durch öffentliche Beurkundung getroffenen Kündigungsmodalitäten nur in der gleichen Form wie damals vereinbart, nämlich mittels öffentlicher Beurkundung, hätten abgeändert werden können, würden nach wie vor die gesetzlichen Kündigungsfristen und Termine gemäss § 107 aEGZGB gelten. Diese seien aber nicht eingehalten worden. Auch diese Rüge der Beklagten ist unbegründet.