Die Klägerin liess die Beklagte für eine Forderung von Fr. 1'245'000.-- betreiben. Sie stützte ihre Forderung auf einen Darlehenskredit in dieser Höhe, welcher durch einen Schuldbrief über nominal Fr. 1'500'000.-- sichergestellt sei. Der Amtsgerichtspräsident erteilte für den Betrag von Fr. 1'245'000.-- die provisorische Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte Rekurs ein und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Die Beklagte rügt zudem sinngemäss, die Forderung sei nicht fällig gewesen.