844 Abs. 1 ZGB. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 82 SchKG; Art. 844 Abs. 1 ZGB; § 107 aEGZGB; § 110 EGZGB. Fälligkeit der Forderung: Die zwingenden Kündigungsvorschriften gemäss § 107 aEGZGB wurden mit Inkrafttreten des neuen EGZGB per 1. Januar 2002 auch für die noch unter dem alten Recht begründeten Schuldbriefforderungen aufgehoben. Unter dem neuen Recht richten sich die Kündigungsmodalitäten nach dem Parteiwillen, subsidiär greift die dispositive Regelung nach Art. 844 Abs. 1 ZGB. ====================================================================== Die Klägerin liess die Beklagte für eine Forderung von Fr. 1'245'000.-- betreiben.