Würde das Fahrzeug des Beschwerdeführers als pfändbar betrachtet, so würde er gegenüber gesunden Personen diskriminiert (vgl. zum Diskriminierungsverbot Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV). Liegt wie hier ein gesetzlicher Ermessensspielraum vor, ist die Behörde zur unmittelbaren Beachtung der verfassungsrechtlichen Prinzipien gehalten (Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 78; vgl. zur verfassungskonformen Auslegung auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 46 f. N 152 ff., sowie Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 46 f. N 230 f.).