Dazu kommt insbesondere noch folgender Gesichtspunkt: Jede Person hat Anspruch darauf, dass es ihm ermöglicht wird, ein Mindestmass an sozialen Kontakten wahrnehmen zu können (BGE 106 III 104 S. 107 f. = Pra 70 [1981] Nr. 88; Vonder Mühll, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SchKG). Eine gesunde Person kann diese sozialen Kontakte in der Regel problemlos mittels Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel pflegen. Letzteres ist dem Beschwerdeführer wegen seiner schweren Krankheit nicht zumutbar. Würde das Fahrzeug des Beschwerdeführers als pfändbar betrachtet, so würde er gegenüber gesunden Personen diskriminiert (vgl. zum Diskriminierungsverbot Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV).