Daher ist das Motorfahrzeug unpfändbar, das dem privaten Gebrauch eines Invaliden dient, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen kann und bei Wegnahme des Fahrzeugs verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern herzustellen (BGE 106 III 104 S. 107 f. = Pra 70 [1981] Nr. 88). Vorliegend ist gestützt auf die vorinstanzlichen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Psoriasisarthropathie leidet und infolge dieser Krankheit körperlich schwer behindert ist.