92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden unentbehrlich sind, um seine gewohnten Arbeiten zu verrichten, seine persönliche Unabhängigkeit zu entwickeln und sich fortzubewegen oder um mit seiner Umgebung Kontakte herzustellen. Daher ist das Motorfahrzeug unpfändbar, das dem privaten Gebrauch eines Invaliden dient, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen kann und bei Wegnahme des Fahrzeugs verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern herzustellen (BGE 106 III 104 S. 107 f. =