O., N 28 zu Art. 93 SchKG). Hinsichtlich der Frage des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist und damit die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ausscheidet. Hingegen bleibt zu prüfen, ob Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung sind die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind, unpfändbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 106 III 104 ff. = Pra 70 [1981] Nr. 88) verbieten Wortlaut und Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff.