Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hiess den Beschwerde-Weiterzug gegen diesen Entscheid teilweise gut. Aus den Erwägungen: Es darf nur derjenige Teil des Einkommens des Schuldners gepfändet werden, der für den Schuldner nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf bezeichnet (Vonder Mühll, Basler Komm., N 21 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend gehören die festen und veränderlichen Kosten des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ohne Amortisation zu diesem Notbedarf, sofern das Auto Kompetenzcharakter trägt (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II.4d; Vonder Mühll, a.a.O., N 28 zu Art. 93 SchKG).