1 und 93 SchKG. Das dem Behinderten zum Privatgebrauch dienende Auto, das er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt braucht, ist ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. ====================================================================== Der Amtsgerichtspräsident rechnete dem körperlich schwer behinderten Beschwerdeführer die Fahrzeugkosten beim betreibungsrechtlichen Notbedarf im Rahmen der Einkommenspfändung nicht an. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hiess den Beschwerde-Weiterzug gegen diesen Entscheid teilweise gut.