{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-05-155_2006-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2745", "Checksum": "4443ac6bc106ede634f019f0363b5a47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 05 155", "2006 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.01.2006 SK 05 155 (2006 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und 93 SchKG. Das dem Behinderten zum Privatgebrauch dienende Auto, das er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt braucht, ist ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:40", "Checksum": "d48c5c9f50789b2a093ca2fb8e6e9223", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.01.2006 SK 05 155 (2006 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und 93 SchKG. Das dem Behinderten zum Privatgebrauch dienende Auto, das er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt braucht, ist ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Abs. 1, 2 und 4 BV). Liegt wie hier ein gesetzlicher Ermessensspielraum vor, ist die Behörde zur unmittelbaren Beachtung der verfassungsrechtlichen Prinzipien gehalten (Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 78; vgl. zur verfassungskonformen Auslegung auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 46 f. N 152 ff., sowie Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 46 f. N 230 f.). Schliesslich ist vorliegend auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen VW Polo benützt, der nicht zuletzt aufgrund seines moderaten Preises ein Durchschnittswagen ist, welcher heute kein Luxusgut mehr darstellt (Vonder Mühll, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SchKG). In Beachtung der obgenannten verfassungsmässigen Grundsätze ist daher der dem Beschwerdeführer als Behindertem zum Privatgebrauch dienende Wagen, dessen er als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung und zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt bedarf, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu betrachten (BGE 106 III 104 ff. = Pra 70 [1981] Nr. 88; Vonder Mühll, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SchKG). Es geht im Übrigen zu weit, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er seine privaten Fahrbedürfnisse zur Pflege seiner sozialen Kontakte im Einzelnen zu belegen hätte, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint. Es geht mit dieser Gerichtspraxis darum, dem Behinderten überhaupt erst die Möglichkeit zu gewähren, solche Kontakte wahrnehmen zu können. Bei der Ausübung des Ermessens nach Art. 92 bzw. Art. 93 SchKG ist inbesondere auch dem Aspekt der Menschenwürde Rechnung zu tragen (BGE 110 III 17 E. 2c S. 19). Dagegen können die geltend gemachten Fahrzeugkosten bei der Berechnung des Notbedarfs auf ein übliches Mass bzw. auf erfahrungsgemässe Werte beschränkt werden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. Januar 2006 (SK 05 155) |"}