18 IPRG wickelt sich ein Zivilprozess vor einem ordentlichen schweizerischen Gericht nach der für dieses geltenden kantonalen oder eidgenössischen Zivilprozessordnung ab (Prinzip der lex fori). Dagegen werden die Ansprüche, die das materielle Recht gewährt, von der massgeblichen lex causae bestimmt (Vischer, Zürcher Komm. zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 18 N 38). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 29. März 2005 (SK 05 14) |