Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann die Klägerin bei Nichterfüllung des Kaufvertrages in der Schweiz gegen die Beklagte vorgehen. Da somit ein ordentlicher Gerichtsstand gegeben ist, kann auch das Rechtsöffnungsverfahren in der Schweiz angehoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts muss dann anhand des nationalen Rechts beurteilt werden, nämlich nach Art. 84 SchKG und § 7 Abs. 1 lit. b LU ZPO (Stoffel, a.a.O., S. 363 und S. 367). Nach Art. 18 IPRG wickelt sich ein Zivilprozess vor einem ordentlichen schweizerischen Gericht nach der für dieses geltenden kantonalen oder eidgenössischen Zivilprozessordnung ab (Prinzip der lex fori).