Daniel Staehelin, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, in AJP/PJA 3/95 S. 275). Als Konsequenz davon kann bei internationalen Verhältnissen am Betreibungsort nur die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden, wenn dieser gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 20 zu Art. 30a SchKG; Markus, a.a.O., S. 178). Nach Art. 2 Abs. 1/Art. 53 Abs. 1 LugÜ kann eine Person, die (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat hat, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann die Klägerin bei Nichterfüllung des Kaufvertrages in der Schweiz gegen die Beklagte vorgehen.