45 lit. c). Unbestritten ist aber, dass sich die Zuständigkeit bei international domizilierten Parteien nach dem LugÜ richtet, sei es nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ oder nach Art. 16 Ziff. 5 LugÜ (Stücheli, a.a.O., S. 45; Alexander R. Markus, Lugano-Übereinkommen und SchKG-Zuständigkeiten: Provisorische Rechtsöffnung, Aberkennungsklage und Zahlungsbefehl, Basel 1997, 2. Aufl., S. 177 f.; Stoffel, a.a.O., S. 382; Daniel Staehelin, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, in AJP/PJA 3/95 S. 275).