Dieses Übereinkommen gilt für Zivil- und Handelssachen, einschliesslich der Zwangsvollstreckung dieser Ansprüche (Walter A. Stoffel, Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 359) und enthält u.a. Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte sowie Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. In der schweizerischen Lehre besteht Uneinigkeit, ob das provisorische Rechtsöffnungsverfahren als materiellrechtliches Erkenntnisverfahren oder als formellrechtliches Vollstreckungsverfahren zu charakterisieren ist (vgl. dazu LGVE 1996 I Nr.