Demzufolge kommt grundsätzlich das IPRG zur Anwendung. Dieses enthält in Art. 1 Abs. 2 ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten völkerrechtlicher Verträge. Dazu gehört seit 1992 auch das Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.11), abgekürzt LugÜ. Dieses Übereinkommen gilt für Zivil- und Handelssachen, einschliesslich der Zwangsvollstreckung dieser Ansprüche (Walter A. Stoffel, Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 359) und enthält u.a. Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte sowie Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.