Die Amtsgerichtspräsidentin und die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern bejahten ihre Zuständigkeit für das provisorische Rechtsöffnungsverfahren. Aus den Erwägungen: Der Rechtsöffnungsrichter hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig von allfälligen Einreden der Parteien (§ 100 Abs. 1 lit. b ZPO; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, in Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 2000, S. 58). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hier um ein internationales Verhältnis. Demzufolge kommt grundsätzlich das IPRG zur Anwendung.