5 und 53 Abs. 1 LugÜ. Bei internationalen Verhältnissen kann am Betreibungsort nur die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden, wenn dieser gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist. ====================================================================== Die in Deutschland ansässige Klägerin liess die im Kanton Luzern domizilierte Beklagte für gelieferte Waren betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Die Amtsgerichtspräsidentin und die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern bejahten ihre Zuständigkeit für das provisorische Rechtsöffnungsverfahren.