Wenn der Amtsgerichtspräsident unter diesen Umständen erwog, der Klägerin seien bis zur Kündigung der Beklagten zumindest administrative Kosten entstanden, indes der Grossteil der Kosten aber erst nach Aufschaltung der Webseite anfallen würde, so ist dies folgerichtig und verletzt nicht materielles Recht. Die von der Vorinstanz ermessensweise auf 15 % des Nettopreises festgesetzte Schadenspauschale ist denn auch angemessen, mussten doch die eigentlichen Arbeiten für die Aufschaltung der Webseite sowie die Unterhalts- und Aktualisierungsarbeiten während der fünfjährigen Vertragsdauer nicht erbracht werden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 18. Januar 2006 (SK 05 142) |