Zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eingang der Kündigung bei der Klägerin liegt mithin nur ein Werktag. Wenn der Amtsgerichtspräsident unter diesen Umständen erwog, der Klägerin seien bis zur Kündigung der Beklagten zumindest administrative Kosten entstanden, indes der Grossteil der Kosten aber erst nach Aufschaltung der Webseite anfallen würde, so ist dies folgerichtig und verletzt nicht materielles Recht.