Glaubhaftmachen heisst, den Richter zu veranlassen, an die Wahrheit der vom Schuldner vorgetragenen Einwendungen zu glauben; allgemeine Zweifel genügen nicht (LGVE 1993 I Nr. 34 und 1990 I Nr. 43; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 225 ZPO). Die Parteien haben den Vertrag am Donnerstag, 21. Februar 2002, abgeschlossen. Die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom Freitag, 22. Februar 2002, gekündigt und die Kündigung ist am Montag, 25. Februar 2002, bei der Klägerin eingegangen. Zwischen dem Vertragsabschluss und dem Eingang der Kündigung bei der Klägerin liegt mithin nur ein Werktag.