, Zürich 2003, N 4071). Macht der Schuldner als Einrede glaubhaft, eine Konventionalstrafe sei übersetzt, so hat der Rechtsöffnungsrichter auf summarische Weise die zulässige Höhe festzulegen und hierfür Rechtsöffnung zu erteilen (Staehelin, Basler Komm., N 110 zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachen steht hier im Gegensatz zum strikten Beweis und bedeutet, beim Richter die Auffassung zu wecken, dass die Tatsachen, so wie sie vorgetragen werden, wahrscheinlich bestehen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3e zu § 225 und N 3 zu § 234 ZPO). Glaubhaftmachen heisst, den Richter zu veranlassen, an die Wahrheit der vom Schuldner vorgetragenen Einwendungen zu glauben;