Die Vereinbarung einer Schadenspauschale berechtigt zur Rechtsöffnung, wenn - wie vorliegend - der Beweis für die Vertragsverletzung erbracht ist. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 163 Abs. 3 OR eine Schadenspauschale von 15 % des Nettopreises als angemessen erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR hat der Richter übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Der Schutz des Schuldners vor übermässig hohen Entschädigungen ist auch bei der Vereinbarung von Schadenersatzpauschalen geboten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweiz. Obligationenrecht, Allg.Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 4071).