Umstritten ist hingegen, in welchem Umfang diese Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel dient. Die Beklagte hat den Werkvertrag vom 21. Februar 2002 am darauf folgenden Tag wieder gekündigt. Für den Fall des Vertragsrücktritts berechnet sich der zu leistende Schadenersatz aus der Differenz zwischen Nettopreis und Kosteneinsparungen bei der Klägerin wegen Nichtvollendung des Werks und beträgt mindestens 70 % des Nettopreises. Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei um eine Schadenspauschale handelt. Die Vereinbarung einer Schadenspauschale berechtigt zur Rechtsöffnung, wenn - wie vorliegend - der Beweis für die Vertragsverletzung erbracht ist.