163 Abs. 3 OR. Der Rechtsöffnungsrichter hat im Rechtsöffnungsverfahren die zulässige Höhe einer Konventionalstrafe oder einer Schadenspauschale auf summarische Weise festzulegen und hierfür Rechtsöffnung zu erteilen. ====================================================================== Aus den Erwägungen: Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den schriftlichen Vertrag vom 21. Februar 2002 über die Aufschaltung einer Webseite im Internet-Branchenverzeichnis. Dieser Vertrag stellt unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Umstritten ist hingegen, in welchem Umfang diese Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel dient.