In Berücksichtigung des geringen Streitwerts, der kurzen Rechtsschrift vor der Vorinstanz und des Umstands, dass es sich um einen einfachen Fall handelte, hat die Vorin-stanz ihr Ermessen nicht verletzt, zumal die zugesprochene Entschädigung sehr nahe bei der Minimalgebühr der obergerichtlichen Kostenverordnung liegt. Die Vorinstanz hat der Festsetzung der Kostennote in ihrer Begründung zudem die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Kriterien zugrunde gelegt. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. November 2005 (SK 05 114) |